23 Juni Abstandsflächen und Grundstücksteilungen

Aufsatz “Abstandsflächen und Grundstücksteilungen” von Dr. Veronika Kessler und Martin Engelmann, LL.M. (UCL)
Dr. Veronika Kessler und Martin Engelmann, LL.M. (UCL), veröffentlichten in den Bayerischen Verwaltungsblättern, Ausgabe 11/2025 (S. 361), eine Abhandlung zum Thema “Abstandsflächen und Grundstücksteilungen”.
Das Auseinanderklaffen zwischen dem, was sein soll, und dem, was ist, ist in wenigen Bereichen so ausgeprägt wie im öffentlichen Baurecht. Bauherren halten sich nicht immer mit den rechtlichen Folgen ihres tatsächlichen Handelns auf, was die rechtliche Bewertung von Fehlentwicklungen umso schwerer macht.
Paradebeispiel sind Veränderungen von Grundstückszuschnitten und deren Folgen auf das Abstandsflächenrecht. Die rechtlichen Folgen einer Grundstücksteilung, die zu abstandsflächenrechtswidrigen Zuständen führt, sind umstritten und werden in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich bewertet.
Aktuelle Entscheidungen des Verwaltungsgerichts München (B.v. 19.10.2023 – M 9 SN 23.4236) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 24.3.2022 – 1 ZB 22.74) geben speziell vor dem Hintergrund uneinheitlicher Kommentarliteratur Anlass, das Problem darzustellen und Lösungswege, insbesondere Möglichkeiten behördlicher Reaktionen, aufzuzeigen.
Abstandsflächenwidrige Zustände aufgrund von nicht durchdachten Grundstücksteilungen begründen in der anwaltlichen Beratungspraxis häufig schwer zu lösende Fallkonstellationen, insbesondere wenn der rechtswidrige Zustand bereits lange Jahre existiert. Gleichwohl kommt es immer wieder zu solchen Situationen, vor allem weil nach aktuell geltender Rechtslage im Regelfall keine behördliche Überprüfung von Grundstücksteilungen erfolgt. Es empfiehlt sich daher in jedem Fall, vor Durchführung einer komplexeren Grundstücksteilung eine sorgfältige Prüfung der rechtliche Folgen dieser Teilung durchzuführen.
Die Bayerischen Verwaltungsblätter (BayVBl) sind die wissenschaftliche Standardpublikation für aktuelle Entwicklungen in der bayerischen öffentlichen Verwaltung sowie dem bayerischen Verwaltungsrecht.
(23.06.2025 – em)